Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Wasserliegeplätzen des Sportboothafen-Seefischmarkt
1. Allgemeines
1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH und den Liegeplatzinhabern (im Folgenden: Nutzer) über die Nutzung von Wasserliegeplätzen einschließlich der Hafenanlage (Nutzungsvertrag). Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Telefax der ZTS GmbH: 0431-728756, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
1.2
Der Nutzungsvertrag zwischen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH und dem Nutzer kommt unter der auflösenden Bedingung zustande, dass der Nutzer der Zuweisung nicht wirksam widerspricht. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Wasserliegeplatzes besteht nicht.
1.3
Die Hafenordnung Sportboothafen-Seefischmarkt und die gültige Preisliste der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH werden in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung Bestandteil des Vertrages. Diese sind jederzeit beim Hafenmeister oder unter www.sportboothafen-seefischmarkt.de einsehbar.
1.4
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Kiel.
2. Vertragsgegenstand
2.1
Die Nutzung eines zugewiesenen Wasserliegeplatzes umfasst folgende Leistungen:
- Belegung des Liegeplatzes durch das im Zuweisungsbescheid benannte Wasserfahrzeug
- Nutzung der Sanitäranlagen im Gebäude 9
- die Entnahme von Wasser (ausgenommen Wintersaison)
- die Entnahme von Strom (Wintersaison eingeschränkt)
- die Entsorgung von Restmüll (Wintersaison reduziert) in die dafür vorgesehenen Behälter.
2.2
Im Rahmen des Nutzungsvertrages wird lediglich der zugewiesene Liegeplatz zur Verfügung gestellt, weitergehende Verpflichtungen umfasst der Nutzungsvertrag nicht; insbesondere nicht weitergehende Pflichten wegen einer Verwahrung des Bootes.
2.3
Die ZTS Grundstücksverwaltung GmbH übernimmt nicht über das Nutzungsverhältnis hinausgehende Obhutspflichten.
2.4
Ein Verwahrungsvertrag wird nicht geschlossen.
2.5
Sonstige Leistungen, die nicht vom Nutzungsvertrag erfasst werden, können durch gesonderte Verträge vereinbart werden.
3. Dauer des Nutzungsvertrages
3.1
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsverhältnis für:
- die Sommersaison am 01.04. eines jeden Jahres und endet am 31.10. des gleichen Jahres
- die Wintersaison am 01.11. des betreffenden Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres
- den Ganzjahresvertrag am 01.04. des betreffenden Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres.
3.2
Der Vertrag hat eine Laufzeit der jeweils in 3.1 ausgewählten Saison und verlängert sich jeweils um die gleiche Laufzeit, wenn er nicht von einer der beiden Vertragsparteien zum Laufzeitende gekündigt wird. Das Kündigungsschreiben muss
- bis zum 31.07. d.J – für den Sommersaisonvertrag des nächsten Jahres
- bis zum 31.10. d.J. – für den Wintersaisonvertrag des nächsten Jahres
- bis zum 31.12. d.J. – für den Ganzjahresvertrag des nächsten Jahres
vorgelegt werden.
3.3.
Eine Nutzung der Fläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Bei einer Gestattung ist diese berechtigt, zusätzliche Entgelte nach der jeweils gültigen Preisliste der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH zu erheben. Sofern der Liegeplatz bei Beendigung des Nutzungszeitraumes oder im Falle der außerordentlichen Kündigung nicht fristgerecht geräumt wird, kann die ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Wege der Ersatzvornahme ein Verholen des Sportbootes anordnen und veranlassen. Entstehende Kosten werden der Verursacherin/dem Verursacher angelastet.
3.4
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt seitens der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH insbesondere vor, wenn:
- das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, bzw. nicht vollständig bezahlt wurde;
- der Nutzer wiederholt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung oder seine sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat;
- eine fortdauernde Gefährdung anderer Nutzer oder Mitarbeiter der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH besteht.
4. Nutzungsentgelt
Das nach dem Tarif der ZTS berechnete Entgelt ist mit Vertragsschluss fällig und gemäß der Preisliste Sportboothafen-Seefischmarkt zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die ZTS Grundstücksverwaltung GmbH berechtigt, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
5. Rechte und Pflichten
5.1
Den Anweisungen des Hafenmeisters und der Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist Folge zu leisten.
5.2
Der Nutzer gestattet dem Hafenmeister und Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH das Betreten des Bootes in dienstlichen Belangen.
5.3
Die Beauftragten der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH sind berechtigt, in Fällen von Gefahr für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr verantwortlichen Benutzers. Eine Verpflichtung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.
5.4
Die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen Fußtritten, Matten, Namensschildern, Fendern, Fangleinen und anderen Vorrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenmeisters der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH. Genehmigte Ausrüstungen und Vorrichtungen sind am Ende einer jeden Saison zu entfernen.
5.5
Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflicht- und Bergeversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH nachzuweisen.
5.6
Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
5.7
Der Nutzer hat loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.
5.8
Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungen, denen Dritte ausgesetzt sein könnten. Die Arbeiten sind im Rahmen der Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Lärmschutz-, Umweltschutz- und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführen.
5.9
Teile von Schiffen oder Ihrer Takelage dürfen weder den Verkehr auf den Stegen noch den auf den Wasserflächen einengen.
5.10
Offene Feuer und das Grillen an Bord, auf Stegen (ausgenommen Grillplatz und nur nach Anmeldung beim Hafenmeister) oder an anderen nicht dafür vorgesehenen Plätzen sind untersagt.
5.11
Das Lagern von Beibooten, Ausrüstungs- und anderen Gegenständen auf Stegen, Auslegern und anderen Flächen der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH ist untersagt.
5.12
Das Befahren der Steganlagen mit Fahrrädern ist nicht gestattet.
5.13
Das Parken auf dem Seefischmarkt Gelände ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen und Parkflächen und in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr gestattet. Die Beschilderung zur Parkregelung an den ausgewiesenen Stellplätzen insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten. Unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge, Anhänger und sonstige Geräte werden kostenpflichtig abgeschleppt.
5.14
Wohnmobile und Campingfahrzeuge dürfen auf dem Seefischmarkt ebenfalls ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr - 20.00 Uhr parken. Das Parken bzw. Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge außerhalb dieser Zeit ist nicht gestattet. Für längerfristiges Parken stehen Parkflächen auf öffentlichen Straßen, wie etwa der Brückenstraße zur Verfügung
5.15
Die Steckdosen sind nur zur begrenzten Stromentnahme, z. B. Reparaturen und Laden von Batterien, vorgesehen. Bei Verlassen des Bootes muss die Stromverbindung getrennt werden. Es ist nur VDE-geprüftes Material und Leitungslängen nicht über 25 m zu verwenden.
5.16
Es ist untersagt, Werbematerial ohne Erlaubnis der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH im Sportboothafen – sowohl im Bereich der Landanlagen und der Stege als auch an Bord der Schiffe – zu verteilen, auszulegen und an den Booten und der Hafenanlage zu befestigen.
5.17
Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender (Back- und Steuerbordseite) tragen.
5.18
Boote dürfen nur mit Ruckdämpfern zum Schutz von Steg und Boot vertäut werden. Die Ruckdämpfer müssen der Bootsgröße angepasst sein. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckdämpfern.
5.19
Das Betreten der Stege erfolgt immer auf die eigene Gefahr.
5.20
Während der Wintersaison besteht kein Anspruch auf eine Stegreinigung bzw. Schnee- und Eisbeseitigung.
5.21
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann.
5.22
Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen. Für Schäden am Schiff durch Sturm oder Eisgang übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
6. Haftung
6.1
Die Haftung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
6.2
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn).
6.3
Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
6.4
Eine verschuldensunabhängige Haftung der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Sie haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7. Pfandrecht
Der Nutzer räumt der ZTS Grundstücksverwaltung GmbH für deren Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.
8. Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
Die im Zusammenhang mit den Anträgen und Verträgen erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für diesen Zweck unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt, verarbeitet und so lange gespeichert, wie sie für die Vertragsbeziehung benötigt werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 25.09.2020 in Kraft.